Für die örtliche Zuständigkeit zur Zulassung eines Kfz ist maßgeblich, wo sein Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat. Art 6 Abs 3 B-VG trifft für den seltenen Fall Vorsorge, dass sich jemand an zwei Orten niedergelassen und dabei an beiden Wohnsitzen einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen geschaffen hat. Der Beitrag geht der für manche, seltene Menschen bedeutsamen Frage nach, wie sich in diesem Fall örtlich die Zulassung ihres Kfz und damit dessen Kennzeichen bestimmen.
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Artikel-Nr.
ZfV 2021/8
23.02.2021
Heft 1/2021
Autor/in
Foto: beigestellt
Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek ist Professor am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien. Außerdem ist er Mitglied des österreichischen Verfassungsgerichtshofs.
Rezente Publikationen:
Holoubek/Holzinger, Vergaberecht – Materielles Europarecht, Jahrbuch Europarecht 2013, 195; Holoubek/Potacs/Scholz, Gebietsgemeinden - eine verfassungspolitische Alternative?, JRP 2013, 118; Holoubek, Das „Zertifizierungsrechtsverhältnis“ – Überlegungen zu „Staat“ und „Privat“ im Wirtschaftsrecht in FS Stolzlechner (2013) 259.