Abhandlungen

Das doppelte Ermessensantlitz

Matthias Jestaedt

Eine rechtstheoretische Vermessung des administrativen Entscheidungsfreiraums1

Die Ermessenslehre der Wiener rechtstheoretischen Schule lenkt den Blick darauf, dass zwischen zwei Arten des Ermessens zu unterscheiden ist: Der Befugnis zur autonomen Programmierung der Rechtsanwendung einerseits (Ermessen 1) und der (partiellen) Freistellung des Rechtsanwendungsakts von nachgängiger gerichtlicher Kontrolle andererseits (Ermessen 2). Die Disjunktion beider Ermessensarten befördert eine neue Lesart sowohl des administrativen Entscheidungsfreiraums als auch der gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen.

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Artikel-Nr.
ZfV 2015/47

19.11.2015
Heft 3/2015
Autor/in
Matthias Jestaedt

Prof. Dr. Matthias Jestaedt ist Direktor am Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br., Leiter der Hans-Kelsen-Forschungsstelle in Freiburg i.Br. und Frankfurt a.M. sowie Mitglied des Vorstands des Hans Kelsen-Instituts, Wien.