Die Geschäftskreisbeschränkung bei (Erst-)Versicherungsunternehmen in Anschluss an "Solvency II" und das VAG 2016
Gem § 6 Abs 3 VAG 2016 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. So klar diese Regelung auf einen ersten Blick auch erscheinen mag, in der Literatur wird das "Verbot versicherungsfremder Geschäfte" sehr differenziert gesehen. Dieser Beitrag soll einerseits die "Dauerbrenner" zur Geschäftskreisbeschränkung bei Versicherungsunternehmen (VU) erörtern und andererseits auf (potenzielle) neue Problemstellungen sowie Lösungsansätze in Anschluss an "Solvency II" eingehen. Insb stellt sich in letzterem Zusammenhang die Frage, inwiefern sich die "starre" Geschäftskreisbeschränkung mit der "Solvency II" zugrunde liegenden "Anlagefreiheit" bzw dem "risk-based capital regime" vereinbaren lässt. Aktuelle praktische Relevanz erlangen die genannten Problemstellungen dabei va auch vor dem Hintergrund der in jüngerer Zeit (vorwiegend aufgrund der neuesten digitalen Technologien - Schlagwort "FinTech" bzw "InsurTech") wieder zunehmend zu verspürenden Allfinanzbestrebungen.
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