Für die wichtigsten Kapitaleinkünfte bestehe eine besondere Erhebungsform in Form des Kapitalertragsteuerabzugs zur Sicherung des Aufkommens. Zur Durchsetzung habe der Gesetzgeber eine Haftungspflicht normiert. Bei der KESt trete als weiteres Motiv hinzu, dass Marktteilnehmer, welche Produkte mit komplexen Sachverhalten anbieten, auch für die korrekte steuerliche Abwicklung ihrer Kunden Sorge tragen sollen. Adametz beleuchtet die verfahrensrechtlichen Aspekte rund um den KESt-Abzug.
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