Im gegenständlichen Beitrag werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Regime der Gruppenbesteuerung gem § 9 KStG 1988 und jenem der Hinzurechnungsbesteuerung gem § 10a KStG 1988 dargestellt. Weiters wird die Frage behandelt, ob diese körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften kollidieren können, und in weiterer Folge, wie in einem Kollisionsfall vorzugehen wäre.
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