In aller Kürze

Deckelung der Mietzinsanhebung nach Eintritt in Altmietvertrag

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Wenn eine nicht privilegierte Person in einen vor 1. 3. 1994 geschlossenen Altmietvertrag eintritt, kann der Vermieter den Hauptmietzins gem § 46 Abs 2 MRG bis zur Obergrenze des valorisierten Kategorie-A-Mietzinses (derzeit 3,60 €/m2) auf den im Zeitpunkt des Eintritts nach § 16 Abs 2 bis 6 MRG zulässigen Betrag anheben. Die Behandlung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle, mit dem die Unsachlichkeit der Deckelung der Mietzinsanhebung geltend gemacht wurde, hat der VfGH (G 365/2020, V 569/2020) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. In der Begründung verwies er auf seine bisherige Judikatur, die dem Gesetzgeber im Mietrecht einen erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum einräumt (zB G 673/2015 = Zak 2016/810, 437).

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Artikel-Nr.
Zak 2022/107

18.03.2022
Heft 4/2022