Beiträge

Der Begriff der öffentlichen Stelle im österreichischen Bankaufsichtsrecht

Thomas Binder / David Choma

Ein Beitrag zur Auslegung des Art 4 Abs 1 Z 8 CRR (VO [EU] 575/2013)

An die Eigenschaft als öffentliche Stelle ("Public Service Entity", in weiterer Folge auch "PSE") iSd Art 4 Abs 1 Z 8 CRR knüpfen verschiedene aufsichtsrechtliche Folgen, wie bspw hinsichtlich des Kreditrisikos, der Liquiditätsvorgaben sowie der Regelungen über Großkredite und Verschuldungsquoten. Es ist aber in vielen Fällen unklar, wann eine Entität unter den Begriff einer öffentlichen Stelle fällt. Dieser Beitrag1 versucht, einen Wegweiser für den österr Markt zu schaffen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2021/184

24.09.2021
Heft 9/2021
Autor/in
Thomas Binder

Mag. Thomas Binder, wissenschaftlicher Mitarbeit am Verwaltungsgerichtshof, zuvor Referent in der Finanzmarktaufsicht im Bereich Bankenaufsicht.

David Choma

Mag. David Choma ist Referent in der Finanzmarktaufsicht im Bereich Bankenabwicklung.