Ein Beitrag zur Auslegung des Art 4 Abs 1 Z 8 CRR (VO [EU] 575/2013)
An die Eigenschaft als öffentliche Stelle ("Public Service Entity", in weiterer Folge auch "PSE") iSd Art 4 Abs 1 Z 8 CRR knüpfen verschiedene aufsichtsrechtliche Folgen, wie bspw hinsichtlich des Kreditrisikos, der Liquiditätsvorgaben sowie der Regelungen über Großkredite und Verschuldungsquoten. Es ist aber in vielen Fällen unklar, wann eine Entität unter den Begriff einer öffentlichen Stelle fällt. Dieser Beitrag1 versucht, einen Wegweiser für den österr Markt zu schaffen.
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