Steuerrecht aktuell

Der EStR-Wartungserlass 2018 - Highlights (Teil 2)

Bruno Knechtsberger, BSc (WU)

Nach dreijähriger Wartungspause meldet sich die Finanzverwaltung mit dem nun schon auf 673 Seiten angewachsenen EStR-Wartungserlass 2018 zurück. Der rasante Zuwachs des Umfangs des EStR-Wartungserlasses 2018 sollte den regelmäßigen Beobachter des österreichischen Steuerrechts aber nicht sonderlich überraschen, wurde dieser doch in den letzten Jahren mit neuen Bestimmungen und einschneidender Judikatur regelrecht geflutet. Die umfangreichen Anpassungen des diesjährigen EStR-Wartungserlasses sind dabei insb der Einbeziehung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014,1 des Steuerreformgesetzes 2015/2016,2 des Gemeinnützigkeitsgesetzes 20153 sowie des Abgabenänderungsgesetzes 20154 geschuldet. Im folgenden Beitrag (Teil 2) sollen weitere wesentlichen Änderungen und Neuerungen des Wartungserlasses 2018 nach Themenschwerpunkten gegliedert und in Form kurzer Beiträge im Detail beleuchtet werden. Für Ausführungen zu den Themen Einkünftezurechnung bei zwischengeschalteten Körperschaften (Rz 104 EStR), Änderungen im Bereich der Spenden (Rz 1331 ff EStR), Zuschreibungsgebot gem § 208 UGB - die Zuschreibungsrücklage (Rz 2283 EStR, 2574 ff EStR) und unversteuerte Rücklagen nach dem RÄG 2014 (Rz 2467 ff EStR, Rz 3874 EStR) wird der Leser auf folgenden Beitrag verwiesen: Der EStR-Wartungserlass 2018 - Highlights (Teil 1)5.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2018/836

04.12.2018
Heft 22/2018
Autor/in
Bruno Knechtsberger

Bruno Knechtsberger ist Steuerberater und Senior Manager einer internationalen Beratungsgesellschaft am Standort Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im internationalen Steuerrecht, in der Beratung von Start-ups und in der Konzernsteuerberatung und Prüfung von internationalen Banken, Versicherungen & Leasingunternehmen. Er ist Mitglied des Fachsenats für Steuer- und Sozialrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen sowie zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte und verfügt über langjährige Erfahrung als Vortragender.