Wirtschaftsrecht

Der Gerichtsstand des Wechselzahlungsortes

Hubertus Schumacher

Unter den Wahlgerichtsständen (§§ 86 a ff JN) findet sich nach der Marginalrubrik „Gerichtsstand des Erfüllungsortes“ der Wahlgerichtsstand des Wechselzahlungsortes (§ 89 JN). Mit ihm in engem Zusammenhang steht § 93 Abs 2 JN: Mehrere aus einem Wechsel verpflichtete Personen können als Streitgenossen beim Gericht des Zahlungsortes geklagt werden. Beide Gerichtsstände haben für den kaufmännischen Verkehr große Bedeutung, weil sie unabhängig von einer Gerichtsstandsvereinbarung gem § 104 JN 1) eine gewisse Einflußnahme auf die Auswahl des Gerichtes durch den Wechselkläger ermöglichen. Das „forum cambiale“ erleichtert im Interesse des Handelsverkehrs die Einklagung von Wechseln2).

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Artikel-Nr.
RdW 1988, 416

01.11.1988
Heft 11/1988
Autor/in
Hubertus Schumacher

Univ.-Prof.i.R. Dr. Hubertus Schumacher ist Rechtsanwalt in Innsbruck und Präsident des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Liechtenstein.