Die Übernahme einer Bürgschaft ist ein riskantes Geschäft. Der Bürge kann die Vermögenslage des Hauptschuldners idR nur schwer beurteilen und irrt nicht selten über das tatsächliche Risiko eines späteren Zahlungsausfalls.1 Tritt dieser ein, stellt sich für den Bürgen die Frage, ob er sich gegenüber dem die Zahlung begehrenden Gläubiger von seiner Verpflichtung lösen kann.
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Artikel-Nr.
RdW 2015/205
17.04.2015
Heft 4/2015
Autor/in
Foto: privat
Univ.-Ass. Mag. Béatrice Blümel ist Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.
Publikationen:
Anmerkung zu OGH 25. 2. 2014, 10 Ob 6/14a, EvBl 2014/116, 819; Kollisionsrecht im Schiedsverfahren - Zum Verhältnis zwischen § 603 ZPO und der Rom I-VO, ÖJZ 2015/47, 343; Der Irrtum des Bürgen über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, RdW 2015/205, 220 (gemeinsam mit Herndl); Anmerkung zu OGH 30. 10. 2015, 5 Ob 88/15z, NZ 2016/35, 103.
Foto: feelimage / Matern
Univ.-Ass. Dr. Lukas Herndl, LL.M (Berkeley) ist Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.