Das Deregulierungsgesetz 2017 brachte neben anderen Änderungen eine klare Anknüpfungsregelung für die Wohnsitzfinanzamtszuständigkeit mit sich. Mit Änderung des § 20 Abs 1 AVOG 2010 sei die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes an den melderechtlichen Hauptwohnsitz geknüpft. Diese Neuerung
ziele sowohl auf die Vereinfachung als auch auf die Klarstellung der bisher relativ komplizierten Regelung zur Begründung der Wohnsitzfinanzamtszuständigkeit ab.
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