Wirtschaftsrecht

Die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Grundsätze zur Bestimmung des räumlichen Wettbewerbsverhältnisses nach UWG

Dr. Isabella Fank

Aktiv legitimiert zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 UWG sind - neben diversen Verbänden, Interessenvertretungen und der Bundeswettbewerbsbehörde in bestimmten Fällen - grds nur Mitbewerber desjenigen, der unlauter handelte bzw zu dessen Gunsten (bei Förderung fremden Wettbewerbs) Wettbewerbsverstöße gesetzt wurden. Als Mitbewerber gelten aber nur jene Unternehmer, die zum Verletzer bzw Begünstigten in einem zumindest abstrakten Wettbewerbsverhältnis stehen.1

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Artikel-Nr.
RdW 2022/71

18.02.2022
Heft 2/2022
Autor/in
Isabella Fank

Dr. Isabella Fank ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH mit den Tätigkeitsschwerpunkten Insolvenz & Restrukturierungsrecht sowie Lauterkeits- und Kartellrecht.