Finanzämter melden in Insolvenzverfahren regelmäßig aufgrund von Rückstandsausweisen1 titulierte Abgabenforderungen an. Der Aufsatz befasst sich mit der Frage, ob und wie lange eine Sicherstellung auf die bestrittene Abgabenforderung erfolgen muss, und beleuchtet die Konsequenzen einer unterlassenen Sicherstellung.
Rückstandsausweise, auf deren Grundlage Abgabenforderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden, werden regelmäßig erst nach Insolvenzeröffnung2 geschaffen.3 Dabei kommt es immer wieder vor, dass diese Rückstandsausweise auch Abgabenforderungen enthalten, obwohl gegen den diesen Abgabenforderungen zugrunde liegenden Abgabenbescheid Beschwerde erhoben wurde und die Abgaben gem § 212a BAO ausgesetzt sind. Ungeachtet dessen wird der Insolvenzverwalter, weil Rückstandsausweise gem § 1 Z 13 EO Exekutionstitel iSd § 110 Abs 2 IO darstellen,4 in aller Regel5 in die Rolle dessen versetzt, der innerhalb der Frist des § 110 Abs 4 IO das Prüfungsverfahren einzuleiten hat. Fraglich ist nun, ob dieses Prüfungsverfahren bereits mit Wegfall des Rückstandsausweises endet oder ob dies erst mit rechtskräftiger Beendigung des Abgabenverfahrens, allenfalls nach Anrufung des VfGH und/oder des VwGH, mitunter also nach einigen Jahren, zuweilen auch Jahrzehnten der Fall ist. Diese Frage stellt sich insb dann, wenn der Insolvenzverwalter die bestrittene Forderung nicht sicherstellt und sich im Abgabenverfahren herausstellt, dass die Forderung ganz oder zum Teil zu Recht besteht. Höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage fehlt bislang ebenso wie eine kritische Betrachtung in der Lehre.6
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