Thema

Die Drittbegünstigung auf den Todesfall nach dem ErbRÄG 2015

Dr. Alrun Cohen

Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall kommt in der Praxis insb in Gestalt der Lebensversicherung vor. Gelegen an der Schnittstelle von Vertragsrecht und Erbrecht, wirft das Institut viele Fragen auf, wenn der Anspruch des Drittbegünstigten erst mit dem Tod des Verfügenden fällig sein soll. Ausgangspunkt sind die §§ 881 f ABGB. Doch welche Auslegungsnormen gelten? Wer erwirbt bei einander widersprechenden Erklärungen im Vertrag und im Testament? Fliegtder Anspruch"beim Tode des Versicherten über dessen Nachlaß ‚wie ein lenkbarer Luftballon‘ hinweg (...), um (...) im Vermögen des Begünstigten zu landen"?1 Und (wie) können die Erben diesen anfechten? Aus all den Fragestellungen greift der Beitrag die Stellung der Pflichtteilsberechtigten heraus.2

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Artikel-Nr.
Zak 2016/794

12.12.2016
Heft 22/2016
Autor/in
Alrun Cohen
Dr. Alrun Cohen ist Rechtsanwaltsanwärterin in Wien und war davor Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

 Publikationen der Autorin:
Drittbegünstigung auf den Todesfall – Gestaltungsformen und Interessenkonflikte (Manz, 2016); Art 29 EuErbVO (Nachlassverwaltung, Abwicklung, Haftung) und Art 33 EuErbVO (Erbenloser Nachlass) in Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg) Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung (2015); Absonderungsrecht des Kostengläubigers in der Insolvenz des Rechtsschutzversicherungsnehmers?, ZIK 2015/54, 48; Amtshaftung bei schlichter Hoheitsverwaltung, JBl 2014, 163 (Teil 1) und 228 (Teil 2)