Das Einkommensteuerrecht sehe für Zahlungen von Pensionsabfindungen durch Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelung vor, diese nach Abzug anfallender Pflichtbeiträge zu einem Drittel steuerfrei zu belassen. Die erläuternden Bemerkungen hierzu grenzen den Anwendungsbereich der Regelung ein. Welche Sachverhalte im Einzelfall der Begünstigungsbestimmung zuordenbar seien und welche nicht, haben zuletzt gehäuft das BFG und diesem nachfolgend der VwGH entschieden.
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