Erklärungen in Form von Eingaben und Protokollen, mit denen vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft beurkundet würden, führten gem § 18 Abs 4 GebG zu einer Ersatzbeurkundung dieses Rechtsgeschäfts, sofern über dieses Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden sei. Dieser Gebührentatbestand werde im Eifer der Beweiserbringung vor Gerichten und bei Anträgen gegenüber Behörden nicht nur oft übersehen, sondern werfe auch bei dessen Beachtung zahlreiche Auslegungs- und Anwendungsfragen auf.
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