Erkenntnisse des EuGH

Die in einem Abbruchvertrag festgelegten Abbrucharbeiten sowie der Weiterverkauf des Metallschrotts stellen jeweils eine Dienstleistung als auch eine Lieferung dar, sofern dem Schrott bzw den Abbrucharbeiten ein Wert beigemessen wird

Bearbeiter: Mag. Andrea Ebner, Bundesfinanzgericht

§

Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerrichtlinie: Art 2 Abs 1Buchst a und c, Art 14 Abs 1 sowie Art 24 Abs 1

UStG 1994: §§ 3 und 4

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EuGH 10. 1. 2019, C-410/17, A Oy
Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö
ECLI:EU:C:2019:12

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Artikel-Nr.
ÖStZB 2020/144

15.08.2020
Heft 15-16/2020