Der Gesetzgeber habe mit § 33a Abs 2 EStG eine steuerrechtliche Definition der "kalten" Progression eingeführt, an der sich in der Folge die Abgeltung der hierdurch hervorgerufenen Mehrbelastung durch (teilweise) Inflationsanpassung des Tarifs iSd § 33a EStG iVm § 33 Abs 1a EStG orientiere. Im Beitrag wird die Regelung für das Jahr 2023 - nach einer Darstellung der Wirkung der kalten Progression - aus individueller Sicht betrachtet.
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