Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 komme es zu einer Eingliederung von Einkünften iZm Kryptowährungen ins Kapitalvermögen. Damit solle neben der Anwendung des besonderen Steuersatzes iHv 27,5 % auch die Steuererhebung harmonisiert werden. Da sich der Investorenkreis, dessen Einkünfte potenziell per KESt-Abzug besteuert werden könnten, beachtlich erweiterte, sei es an der Zeit, die Besteuerung durch KESt-Abzug im Lichte dieser neuen Bestimmungen wie auch aktueller Rsp neu zu beleuchten.
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