Durch das mit 1. 1. 2017 in Kraft getretene ErbRÄG 2015 wurde die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche von Grund auf neu geregelt. Diese Neuregelung ist Gegenstand des folgenden Beitrages.
Nach bisherigem Recht unterlag die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche keiner einheitlichen Verjährung. Während das Erbrecht selbst - zumindest nach hA1 - als unverjährbar angesehen wird, ordnete § 1487 ABGB aF für gewisse erbrechtliche Tatbestände, wie etwa den Pflichtteils(ergänzungs)anspruch2 und den Anspruch gegen den Beschenkten nach § 951 ABGB aF, eine dreijährige Verjährung an.3 Die Erbschaftsklage bzw die Heimfälligkeitsklage unterlagen nur dann dieser dreijährigen Frist, wenn der Kläger einen letzten Willen "umzustoßen" hatte.4 War dies nicht der Fall, so griff, wenn auch nach umstrittener Ansicht,5 eine 30- bzw 40-jährige Verjährungsfrist.6
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