Unter besonderer Berücksichtigung des Erklärungswerts gemeindebehördlicher Untätigkeit
Nach stRsp1 sind nicht vom erforderlichen Gemeinderatsbeschluss gedeckte Willenserklärungen des Bürgermeisters schwebend unwirksam. Ein Vertrauen des Privaten in die ursprüngliche Wirksamkeit seines Vertrags mit der Gemeinde wird nur ausnahmsweise berücksichtigt.2 Besonders praxisrelevant sind all jene Verhaltensweisen des Gemeinderats, die der Private als nachträgliche Genehmigung seines Vertrags auffassen darf: Hierfür ist sowohl aktives Verhalten (Beschluss, zB Genehmigung des Rechnungsabschlusses) wie auch schlichte Untätigkeit geeignet.
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