Die Judikatur stelle hohe Anforderungen an den Nachweis einer Teilwertabschreibung (TWA). Werde aufgrund von technischen Mängeln einer Produktionsanlage prozessiert, sei eine TWA zulässig. Werde dagegen eine Gesellschaft veräußert, deren Wert vorwiegend aus einer Anlage bestehe, berechtige ein niedriger Veräußerungserlös alleine nicht zur TWA der Anlage.
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