Artikelrundschau Mai 2018 / Nichtselbstständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), Kapitalvermögen

Die Vertreterpauschalierung ist bis 2017 weiter anzuwenden (Ceipek, SWK 15/2018, S. 695)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Mag. Franz Proksch

Der VfGH hat in § 4 der Stammfassung der VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO) die Ausnahmebestimmung für Vertreter als gesetzwidrig aufgehoben. Sowohl die durch das Erkenntnis betroffene Stammfassung - mit Ausnahme des Anlassfalls - als auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung seien bis einschließlich 2017 unverändert anzuwenden. Ab 2018 sei kraft einer Verordnungsänderung entsprechend der Entscheidung des VfGH vorzugehen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2018/573

21.08.2018
Heft 13-14/2018