Beratungs- und Sanierungsstrategien nach 2 Ob 192/17z = Zak 2018/478, 253
In 2 Ob 192/17z1 hat der OGH eine letztwillige Verfügung für ungültig erklärt, bei der die Zeugen nicht auf dem Blatt mit dem Text des Testaments unterschrieben hatten, sondern auf einem zusätzlichen losen Blatt. Begründet wurde dies damit, dass sich auf dem zusätzlichen losen Blatt kein Text des Testaments befindet und die Testamentszeugen daher mangels inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den Blättern nicht - wie von § 579 Abs 2 ABGB aF und nF zwingend gefordert - "auf der Urkunde" unterschrieben haben. Das hat in der rechtsberatenden Praxis zu Unsicherheiten geführt; schließlich kann die Nichteinhaltung von Formvorschriften zu Haftungen in beträchtlichem Ausmaß führen. Der Beitrag befasst sich - nach einer kritischen Bestandsaufnahme - mit der Frage, worauf Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte und Notare) künftig bei der Errichtung von fremdhändigen letztwilligen Verfügungen zu achten haben und wie sie fremdhändige letztwillige Verfügungen, die im Lichte dieser Entscheidung als ungültig zu qualifizieren sind, sanieren können.
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