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EBA-Leitlinien zur Meldung von Betrugsfällen nach der PSD2: "Intend to comply" durch die FMA

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Die EBA hat am 22. 1. 2020 unter der Nummer EBA/GL/2020/01 die englische Version der "Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/05 zur Meldung von Betrugsfällen nach der Zahlungsdienste-RL (PSD2)" und sodann wenig später, nämlich am 6. 2. 2020, deren deutsche Version veröffentlicht. Diese beruhen auf dem Mandat der EBA nach Art 96 Abs 6 PSD2. Geändert werden dadurch - neben einigen redaktionellen Anpassungen - insb einige Bericht-Templates der Leitlinien, und zwar als Ergebnis der kürzlich durch die Kom vorgenommenen Klarstellungen zur Anwendung der starken Kundenidentifizierung bei bestimmten Transaktionen. Die nunmehrige Änderung der Leitlinien führt hier zwei neue Datenfelder für den Bericht betreffend Transaktionen ein, bei denen eine starke Kundenidentifizierung aus anderen Gründen als den in der DelVO (EU) 2018/389 angeführten Ausnahmen nicht angewendet wird. Damit wird das Ziel verfolgt sicherzustellen, dass solche Transaktionen auf einheitliche und korrekte Art innerhalb des gesamten EWR gemeldet werden. Die Leitlinien wären grundsätzlich ab 1. 7. 2020 anzuwenden.

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Artikel-Nr.
ZFR 2020/94

29.04.2020
Heft 4/2020