Der Gesetzgeber hat einerseits in den Erläuterungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass § 1 Abs 3 GrEStG sowohl für Personen- als auch Kapitalgesellschaften anwendbar ist, und andererseits für den Fall einer Konkurrenz (lediglich) den Vorrang des Abs 2a normiert.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.