Die Ersatzstichtagregelung verhindere bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen letztlich die Besteuerung der wegen verspäteter (An-)Meldung zunächst missglückten Einbringung.
Der Gruppenantrag könne in jeder Lage des Verfahrens bis zu seiner Rechtskraft berichtigt bzw angepasst werden. Der Gegenstand des Antrags dürfe dabei seinem Wesen nach nicht geändert werden, die sachliche und örtliche Zuständigkeit müsse gewahrt bleiben. Daher sei bis zur Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides eine Erweiterung der Gruppe ohne neuen Antrag möglich.
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