BGBl I 2021/221, ausgegeben am 30. 12. 2021
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Für Zeiträume ab 1. 1. 2022 wird die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe von € 7.300,- auf € 7.600,- angehoben.
Bei der Ermittlung der Grenzbetrages ist die im KBGG zur Gleichbehandlung aller Einkunftsarten festgelegte Berechnungsmethode (Geringfügigkeitsgrenze mal 12 minus € 132,- Werbungskostenpauschale plus 30 %) anzuwenden. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2022 eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Aufwertung der Geringfügigkeitsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze 2022: € 485,85) ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich wäre, weshalb mit der vorliegenden Gesetzesänderung eine Anpassung des Grenzbetrages erfolgt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.