Steuerrecht

Einlagenrückzahlung von Körperschaften im AbgÄG 2015

Mag. Paul Rzepa

Mit dem AbgÄG 2015 wurde in § 4 Abs 12 EStG der Gesetzesaufbau vor der Steuerreform 2015/2016 weitgehend wiederhergestellt. Das Primat der Gewinnausschüttung wurde aufgegeben und das grundsätzliche Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung wurde wiedereingeführt, allerdings unter der nunmehrigen Voraussetzung, dass sowohl Einlagenstand als auch der Stand der Innenfinanzierung positiv sind. Der folgende Beitrag soll auf die nunmehr geltende Systematik des § 4 Abs 12 EStG idF AbgÄG 2015 näher eingehen.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/40

22.01.2016
Heft 1/2016
Autor/in
Paul Rzepa
Mag. Paul Rzepa ist seit Februar 2017 Mitarbeiter im Büro des Bundesministers für Finanzen und zuständig für EU & Internationale Steuerangelegenheiten. Davor war er Universitätsassistent am Institut für Finanzrecht an der Universität Wien und Referent in der Abteilung für Steuerpolitik und Abgabenlegistik in der für materielles Steuerrecht zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Finanzen.