Solange die Abgabenbehörde nicht konkret zur Empfängerbenennung auffordert, bestehe keine Verpflichtung, den Empfänger zu benennen oder bei beabsichtigter Nichtbenennung einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer zu entrichten. Damit stelle sich die Frage, welche Vorteile es bringen kann, wenn in der Kennzahl 849 der Körperschaftsteuererklärung ein freiwilliger Zuschlag zur Körperschaftsteuer erklärt wird.
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