BFG setzt Urteil um und gibt Dienstleistern Chance auf Vergütung
Am 21. 7. 2016 ist die lang erwartete Entscheidung des EuGH in der Rs Dilly’s Wellnesshotel GmbH (Rs C-493/14) ergangen. Zu beurteilen war die Frage der Vereinbarkeit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe mit den beihilfenrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts. Bereits Generalanwalt Wahl bejahte in seinen Schlussanträgen vom 17. 3. 2016 das Vorliegen eines wesentlichen Fehlers im Zuge der Einschränkung der Energieabgabenvergütung.1 Der Europäische Gerichtshof schließt sich der Ansicht des Generalanwalts an und bestätigt somit einen Verstoß gegen EU-Recht. Das BFG, welches das Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet hat, hat das EuGH-Urteil im Ausgangsverfahren bereits umgesetzt.2 Der vorliegende Beitrag geht auf die Eckpunkte des Vorabentscheidungsverfahrens sowie die wesentlichen Aussagen des EuGH ein und setzt sich mit der Umsetzung des Urteils durch das BFG auseinander.
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