Arbeitsrecht

Entgeltfortzahlung bei Gleitzeit

Mag. Andreas Gerhartl

Gem § 1155 Abs 1 erster Halbsatz ABGB gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt auch für Dienstleistungen gebührt, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist. Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob diese Bestimmung auch anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer einer Gleitzeitregelung unterliegt.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/656

15.11.2006
Heft 11/2006
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.