In aller Kürze

Entgeltfortzahlung und Feiertagsentgelt

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bislang haben die Gebietskrankenkassen die Ansicht vertreten, dass im Fall, dass ein Feiertag in einen Zeitraum fällt, in dem nur noch ein Anspruch auf 50 % Entgeltfortzahlung besteht, auch das Feiertagsentgelt nur zu 50 % gebührt. Diese Rechtsansicht hat sich geändert: In einem Übersichtsbeitrag im Juni-Newsletter zur Entgeltfortzahlung für Angestellte hat die NÖGKK nun festgehalten, dass auch in diesem Fall (analog zur Rechtsmeinung des BMASGK) trotzdem das Feiertagsentgelt zu 100 % gebührt (zum Vorrang des Anspruchs auf Feiertagsentgelt gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall siehe ARD 6604/6/2018). ( Quelle: NÖDIS, Nr 9/Juni 2018)

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Artikel-Nr.
ARD 6606/2/2018

12.07.2018
Heft 6606/2018