Die unentgeltliche Zuwendung einer Sache auf den Todesfall kann entweder durch ein Vermächtnis oder eine Schenkung auf den Todesfall erfolgen. Durch das ErbRÄG 2015 wurde Letztere neu geregelt: Ihre bisherige Grundlage in § 956 ABGB aF ist entfallen, die einschlägigen Regeln finden sich nun in § 603 ABGB nF.
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Artikel-Nr.
Zak 2016/494
02.08.2016
Heft 14/2016
Autor/in
Foto: privat
Univ.-Ass. Mag. Béatrice Blümel ist Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.
Publikationen:
Anmerkung zu OGH 25. 2. 2014, 10 Ob 6/14a, EvBl 2014/116, 819; Kollisionsrecht im Schiedsverfahren - Zum Verhältnis zwischen § 603 ZPO und der Rom I-VO, ÖJZ 2015/47, 343; Der Irrtum des Bürgen über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, RdW 2015/205, 220 (gemeinsam mit Herndl); Anmerkung zu OGH 30. 10. 2015, 5 Ob 88/15z, NZ 2016/35, 103.