Werde eine Ergebnisabführung innerhalb einer Unternehmensgruppe als Steuerausgleich (Steuerumlage) vereinbart, so stelle sich die Frage: Wie wirken sich die Übernahme von Verlusten oder die Übertragung von Gewinnen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern ertragsteuerrechtlich aus? Wie ist eine Ergebnisabführung außerhalb einer Unternehmensgruppe zu sehen? Der Beitrag sucht eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung.
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