Gesetzgebung

Erhöhung der mietrechtlichen Richtwerte

In BGBl II 2017/62 wurden die ab 1. 4. 2017 wirksamen Richtwerte iSd § 16 Abs 2 MRG bzw des RichtWG kundgemacht. Die Erhöhung gegenüber den bisher geltenden Werten beträgt ca 3,5 %.

Die Richtwerte werden seit 2008 nur mehr jedes zweite Jahr an die Änderung des VPI angepasst (§ 5 RichtWG idF WRN 2009; siehe Zak 2009/125, 91). Der an sich für 1. 4. 2016 vorgesehene Anhebungsschritt wurde mit dem 2. MILG (siehe Zak 2016/205, 103) um ein Jahr verschoben. In Zukunft ist wieder ein zweijährlicher Anpassungsrhythmus vorgesehen.

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Artikel-Nr.
Zak 2017/150

21.03.2017
Heft 5/2017