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EuGH: Aufteilung der Fernwärmekosten auf Wohnungseigentümer

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Zulässig ist eine nationalen Regelung, die vorsieht, dass die Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, verpflichtet sind, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Wärmelieferung nicht individuell bestellt haben und die Wärme in ihrer Wohnung nicht nutzen.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/6

29.01.2020
Heft 1/2020