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EuGH: Datenschutzbeauftragter - Abberufung

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Ein strengerer nationaler Schutz von Datenschutzbeauftragten (Abberufung nur aus wichtigem Grund) ist grds zulässig, darf jedoch die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigen (hier: Abberufung wegen eines behaupteten Interessenkonflikts). EuGH 9. 2. 2023, C-453/21, X-FAB Dresden; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

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Artikel-Nr.
RdW 2023/119

10.03.2023
Heft 3/2023