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EuGH-GA: Luftverkehr - Haftung für Sturz auf der Bordtreppe

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Aus dem Wortlaut von Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal (MÜ) ergeben sich zwei kumulative Voraussetzungen für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens für die (hier) Körperverletzung eines Reisenden: Damit das Luftfahrtunternehmen haftbar ist, muss die "Körperverletzung" des Reisenden (1.) durch einen "Unfall" verursacht worden sein, der sich (2.) "an Bord des Luftfahrzeugs" oder "beim Ein- oder Aussteigen" ereignet hat.

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Artikel-Nr.
RdW 2022/62

18.02.2022
Heft 2/2022