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EuGH-GA: Widerklage bei bösgläubiger Markenanmeldung

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Wurde eine Widerklage erhoben, mit der die Nichtigerklärung einer Unionsmarke begehrt wird, weil der Inhaber dieser Marke bei deren Anmeldung bösgläubig gewesen sei, darf nach Ansicht des Generalanwalts das Gericht, das über die Hauptklage wegen Verletzung dieser Marke entscheidet, diesem als Einrede geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht stattgeben, bevor über die Widerklage entschieden worden ist.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/325

17.07.2017
Heft 7/2017