Selbst wenn ein Fahrzeug wegen seines technischen Zustands nicht mehr verkehrstauglich ist und verschrottet werden soll, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung dafür vorliegen, solange es nach wie vor zugelassen ist und (noch) nicht nach der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist. EuGH 29. 1. 2021, C-383/19, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny; zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.
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