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EuGH: Obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung - Verschrottung

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Selbst wenn ein Fahrzeug wegen seines technischen Zustands nicht mehr verkehrstauglich ist und verschrottet werden soll, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung dafür vorliegen, solange es nach wie vor zugelassen ist und (noch) nicht nach der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist. EuGH 29. 1. 2021, C-383/19, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny; zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/255

27.05.2021
Heft 5/2021