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Fehlende Vermögensverwertung und Nachtragsverteilung beim Zahlungsplan

Priv.-Doz. Dr. Birgit Schneider

Anmerkungen zu OGH 8 Ob 65/16s1

Der OGH stellt klar, dass beim Zahlungsplan auch dann eine Nachtragsverteilung möglich ist, wenn während des Konkursverfahrens keine Vermögensverwertung und damit keine Schlussverteilung stattgefunden hat.

Grundsätzlich ist die Nachtragsverteilung an die vorherige Schlussverteilung geknüpft, wie sich aus § 138 IO ergibt. Beim Zahlungsplan liegt eine Kombination aus Verteilungskonkurs und einer Schuldenregelung mittels Quotenzahlung vor.2 Aufgrund der notwendigen Vermögensverwertung nach § 193 Abs 2 IO3 gibt es grundsätzlich eine Schlussverteilung und deshalb wurde schon bislang auch beim Zahlungsplan die Nachtragsverteilung zugelassen.4

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Artikel-Nr.
ZIK 2017/165

13.09.2017
Heft 4/2017
Autor/in
Birgit Schneider

Priv.-Doz. Dr. Birgit Blatt (vormals Schneider) ist Of Counsel in der Kanzlei ecolaw Rechtsanwälte und Lehrbeauftragte der Sigmund Freud Privatuniversität Wien. Sie ist Autorin zahlreicher Publikationen und Vortragende insb zum Insolvenzrecht.