Das FG Berlin-Brandenburg habe entschieden, dass ein Bauträger Rückstellungen für Mängelbeseitigungskosten nur dann bilden dürfe, wenn ihm kein korrespondierender Freistellunganspruch gegen den ausführenden Bauunternehmer zustehe. Die Entscheidung sei nicht nur für die Baubranche, sondern auch für andere Dienstleistungs- und Handelsunternehmen von Bedeutung. Sie verdeutliche die Grundlagen der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Im Ergebnis lasse der BFH die Bildung einer derartigen Rückstellung nur bei eigener wirtschaftlicher Belastung zu.
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