Im Erk B 1008/06 befasste sich der VfGH aufgrund einer Bescheidbeschwerde mit den Regelungen der RAO zum Firmenwortlaut von Rechtsanwaltsgesellschaften. Nach § 1b RAO muss der Firmenwortlaut einen Personenbezug zu einem Rechtsanwalt herstellen und darf nur Zusätze enthalten, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinweisen. Der VfGH sah weder in dieser inhaltlichen Beschränkung noch in den Prüfungs- und Überwachungsbefugnissen der Standesbehörden einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot bzw einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsbetätigung.
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