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FMA ändert die Mindestertragsverordnung für Pensionskassen

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

§ 2 Abs 4 PKG ermächtigt die FMA, die notwendigen Berechnungsmodalitäten zur Ermittlung des Mindestertrags einer jeden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft von Pensionskassen nach der in § 2 Abs 2 und 3 PKG festgelegten Methode durch VO festzusetzen. Dies umfasst insb auch die Soll- und Ist-Werte, die Ermittlung der Differenz gem § 2 Abs 2 PKG, die Vergleichsrechnung gem § 2 Abs 3 PKG sowie die Gutschrift auf die Konten der Leistungsberechtigten. Dabei hat die FMA zufolge den Vorgaben der gesetzlichen Grundlage die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten. Von dieser Befugnis hat die FMA mit dem Erlassen der Mindestertragsverordnung - ME-V - Gebrauch gemacht.

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Artikel-Nr.
ZFR 2022/149

30.06.2022
Heft 6/2022