Am 9. 5. 2019 wurde unter BGBl II 2019/118 die VO der FMA über Maßnahmen der Produktintervention (FMA-Produktinterventionsverordnung - FMA-PIV) kundgemacht. Die VO beruht als Produktinterventionsmaßnahme in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten auf der Ermächtigung gem § 90 Abs 3 Z 15 iVm Abs 8 erster Satz WAG 2018. Eine analoge Interventionsmaßnahme in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Versicherungsanlageprodukten würde zudem § 4 Abs 3 und 4 PRIIP-VollzugsG bieten, von dieser Grundlage wird durch die gegenständliche VO jedoch insofern kein Gebraucht gemacht, als es sich bei den betroffenen Produkten um Finanzinstrumente handelt.
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