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Fortsetzung des Prozesses auf Übermittlung von Lohnabrechnungen gegen den Insolvenzverwalter

MMag. Mathias Demetz, BSc

Anmerkung zu OLG Innsbruck 15 Ra 20/21k

Nach § 6 Abs 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden (sog Masseprozesse).1 Hingegen können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insb über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, nach § 6 Abs 3 IO auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden (sog Schuldnerprozesse).2 Das OLG Innsbruck setzte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage auseinander, ob der Prozess eines Arbeitnehmers auf Übermittlung von Lohnabrechnungen nach Konkurseröffnung gegen den Schuldner oder den Masseverwalter fortzusetzen ist.3

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Artikel-Nr.
ZIK 2021/185

14.12.2021
Heft 5/2021
Autor/in
Mathias Demetz

MMag. Mathias Demetz, BSc ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei König Ermacora Klotz & Partner (www.advokatur.at) mit Sitz in Innsbruck. Seine Tätigkeitschwerpunkte liegen im Insolvenz-, Gesellschafts- und Immobilienrecht. Er wird regelmäßig zum Insolvenzverwalter bestellt.

Publikationen:
Lizenzierbarkeit von Fernsehformaten, ecolex 2010, 264 (gemeinsam mit Rainer Schultes); Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH, wbl 2013, 1 (gemeinsam mit Martin Trenker); Gesellschaftsrecht: Briefkastengründungen und Golden Shares in Roth/Hilpold, Der EuGH und die Souveränität der Mitgliedstaaten (2008) (gemeinsam mit Günter H. Roth und Guido Donath).