Eine nationale Wettbewerbsbehörde muss bei Bemessung der Geldbuße wegen Verstoßes gegen Art 101 AEUV auch die Nachweise prüfen dürfen, die das Unternehmen als Beleg dafür vorgelegt hat, dass der Umsatz laut Gewinn- und Verlustrechnung nicht seine tatsächliche wirtschaftliche Situation wiedergibt und daher ein anderer Betrag zu berücksichtigen sei; diese Nachweise müssen genau und dokumentiert sein. EuGH 10. 11. 2022, C-385/21, Zenith Media Communications; zu einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen.
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