Steuerrecht

Gemeinnützigkeit trotz Abgabenhinterziehung?

Mag. Andrea Ebner

Abgabenrechtliche Begünstigungen für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke stehen einer Körperschaft nur dann zu, wenn sie sowohl nach ihrer Rechtsgrundlage als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung des genannten Zweckes dient (§ 34 BAO). Nach der Rechtsprechung des VwGH1 ist Steuerhinterziehung bei einer gemeinnützigen Einrichtung nur ausnahmsweise begünstigungsschädlich.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/613

20.12.2018
Heft 12/2018
Autor/in
Andrea Ebner

Mag. Andrea Ebner ist Richterin am Bundesfinanzgericht; Lektorin an der Universität Klagenfurt, Fachautorin und Vortragende mit den Schwerpunkten Ertragsteuerrecht, Verfahrensrecht und abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit.