Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Gerhartl, Immaterieller Schadenersatz bei Mobbing?, Zak 2019/145, 87

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Der Beitrag geht der Frage nach, ob Mobbing (am Arbeitsplatz) Anspruch auf Schmerzengeld bzw immateriellen Schadenersatz begründen kann. Da es sich bei Mobbing um keinen vom Gesetzgeber geprägten Begriff handelt, sind auch die Rechtsfolgen nicht gesetzlich normiert. Wenn nun Mobbing eine Behandlungsbedürftigkeit beim Arbeitnehmer verursacht und folglich Krankheitswert erreicht, dann stellt es eine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB dar. In diesem Fall gebühre dann auch Schmerzengeld - so Gerhartl. Bei zu bejahenden Mobbingtatbeständen ohne Krankheitswert komme es aber noch nicht (automatisch) zur Zuerkennung eines ideellen Schadenersatzes. Entscheidend sei vielmehr, ob die durch Mobbing hervorgerufene Verletzung der persönlichen Gefühle dieselbe Intensität erreicht wie in jenen Fällen, in denen bisher von der Rechtsprechung Trauerschmerzengeld zugesprochen wurde. Aus gewissen einschlägigen Rechtsgrundlagen für immateriellen Schadenersatz (zB Art 82 DSGVO, § 1328a Abs 1 ABGB) ist nach Ansicht Gerhartls im Wege der Rechtsanalogie außerdem abzuleiten, dass ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (zB durch Stalking) Anspruch auf immateriellen Schadenersatz begründet. Vor allem die Rechtsentwicklung zeige, dass bei Verletzung einzelner Persönlichkeitsrechte, denen ein hoher Stellenwert beigemessen wird (so zuletzt bei Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz), zunehmend Anspruch auf immateriellen Schadenersatz eingeräumt wird. Aber auch Mobbing stelle eine Verletzung der persönlichen Würde und damit eine beträchtliche Entwertung der Person dar.

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Artikel-Nr.
ARD 6655/20/2019

04.07.2019
Heft 6655/2019